Bäume fällen in Bayern: Wann ist es erlaubt?
Wer einen Baum fällen will, stößt schnell auf Fragen: Brauche ich eine Genehmigung? Gibt es gesperrte Zeiträume? Was gilt auf meinem eigenen Grundstück? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln – mit besonderem Fokus auf die Region Neuburg, Ingolstadt und Eichstätt.
Die Fällzeiten: Wann ist Baumfällung grundsätzlich erlaubt?
In Deutschland gilt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG): Zwischen dem 1. März und 30. September sind starke Rückschnitte und Fällungen an Bäumen, Hecken und Sträuchern grundsätzlich verboten. Grund ist der Schutz von Brut- und Nistplätzen.
Erlaubt ist die Fällung damit offiziell vom 1. Oktober bis 28. Februar – also in den Herbst- und Wintermonaten. In dieser Zeit ruht die Vegetation, Vögel brüten nicht, und Eingriffe sind für den Baum weniger stressig.
Brauche ich eine Genehmigung?
Die Fällzeit allein reicht nicht. Ob Sie für das Fällen eines Baumes eine Genehmigung benötigen, hängt von drei Faktoren ab:
- Stammumfang: In den meisten bayerischen Kommunen sind Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1 m Höhe) durch die kommunale Baumschutzverordnung geschützt.
- Lage: In Naturschutzgebieten, Naturparks (z. B. Naturpark Altmühltal) oder Landschaftsschutzgebieten gelten verschärfte Regeln.
- Baumart: Bestimmte Baumarten wie Streuobstbäume oder alte Eichen können unabhängig vom Umfang besonders geschützt sein.
Was gilt konkret in der Region?
| Landkreis / Stadt | Schutzgrenze Stammumfang | Besonderheit |
|---|---|---|
| Neuburg-Schrobenhausen | ab 80 cm | Genehmigung über Gemeinde |
| Ingolstadt (Stadt) | ab 60 cm | Eigene städtische Baumschutzverordnung |
| Eichstätt | ab 80 cm | Naturpark Altmühltal: verschärfte Auflagen |
| Donau-Ries (Rain, Donauwörth, Monheim) | ab 80 cm | Untere Naturschutzbehörde zuständig |
Darf ich Bäume auf meinem eigenen Grundstück fällen?
Eine häufige Fehlannahme: „Das ist mein Grundstück, also darf ich auch meinen Baum fällen." Das stimmt so nicht. Die Baumschutzverordnung schützt den Baum – unabhängig davon, wem das Grundstück gehört. Auch auf privatem Grund gilt die Genehmigungspflicht, sobald der Baum die Schutzgrenze überschreitet.
Welche Ausnahmen gibt es?
- Akute Gefahr: Instabile oder umgestürzte Bäume dürfen auch im Sommer und ohne Genehmigung entfernt werden – die Gefährdung sollte dokumentiert werden.
- Pflegemaßnahmen: Kronenpflege, Totholzentfernung und schonende Eingriffe fallen nicht unter das Fällverbot – auch im Sommer möglich.
- Obstbäume: Obstbäume im Hausgarten sind oft von der Baumschutzverordnung ausgenommen – aber nicht immer. Im Zweifel nachfragen.
- Auf Antrag: Eine Genehmigung kann bei der Gemeinde beantragt werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (z. B. Bauvorhaben, Krankheit des Baumes).
Unser Tipp: Einfach fragen lassen
Die Genehmigungsfrage klingt kompliziert – ist sie in der Praxis aber oft nicht. Im Rahmen unserer kostenlosen Vor-Ort-Beratung prüfen wir für Sie: Ist der Baum geschützt? Brauchen Sie eine Genehmigung? Und wenn ja: Wir unterstützen Sie beim Antrag. So vermeiden Sie Bußgelder und kommen schnell und rechtssicher zur Lösung.
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